Laut der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt die Zuordnung zur Verpackungsgruppe II ab einer Konzentration von 5 %, darunter ist der Stoff bis zu einer Konzentration von 1 % nur als hautreizend (Skin Irrit. 2) einzustufen. Da der BAM keine Daten zur genaueren Bewertung vorliegen, wurde hier der ungnstigere Fall (worst case) angenommen und die Verpackungsgruppe III empfohlen. Sollten dem Anwender Daten vorliegen, die eine Einstufung in die Verpackungsgruppe III nicht rechtfertigen, ist der Stoff neu zu klassifizieren.